Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Leistungen der Stein Promotions GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für alle zwischen der STEIN PROMOTIONS GMBH (im Folgenden auch kurz „STEIN“) und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über die Erbringung von
Leistungen im Zusammenhang mit der Absatzförderung für Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers.

1.2 Die Geschäftsbedingungen von STEIN gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, STEIN hätte deren Geltung schriftlich zugestimmt. Die Ge­schäftsbedingungen von STEIN gelten auch dann, wenn STEIN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Die Geschäftsbedingungen von STEIN gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber.

2. Umfang der Leistungspflicht von STEIN

2.1 Die vertragliche Verpflichtung für STEIN ist die Erbringung der jeweils im Einzelfall vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Dies gilt insbesondere, wenn Auftragsinhalt die Bereitstellung von Promotern und die Erbringung damit verbundener Nebenleistungen ist. Etwaige Anlagen zu Angeboten oder Auftragsbestätigungen von STEIN, insbesondere der oder die Kostenvoranschläge, sind wesentliche Bestandteile der jeweiligen Einzelverträge.

2.2 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Bestimmung des Leistungsumfangs in Schriftform vorgenommen worden ist, gelten diejenigen Leistungen als vereinbart, die in dem von STEIN angefertigten und vom Auftraggeber abgezeichneten Kostenvoranschlag aufgeführt sind. Bei mehreren Kostenvoranschlägen gilt jeweils nur derjenige neuesten Datums.

2.3 STEIN ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritte einzuschalten. In diesen Fällen geschieht die Einschaltung Dritter immer im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, wobei die Abwicklung der durch Dritte zu erbringenden Leistungen ausschließlich über STEIN erfolgt.

2.4 STEIN wird sich bemühen, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Soweit nachträglich vereinbarte Leistungsänderungen zu einem Mehraufwand von STEIN führen, ist dieser zusätzlich zu vergüten. Die zusätzliche Vergütung richtet sich zunächst nach etwaigen vertraglichen Vereinbarungen, beim Fehlen einer solchen vertraglichen Vereinbarung nach den jeweils aktuellen Honorar- und Auslagensätzen von STEIN, die auf Anforderung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. Bei Änderungsverlangen des Auftraggebers verschieben sich etwaige zwischen dem Auftraggeber und STEIN vereinbarte Termine in angemessenem Umfang.

2.5 Die Bereitstellung von Trainern und Unterlagen für die Schulung von Promotern übernimmt STEIN nur, falls dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen in Schriftform vorgenommen worden ist, sind alle Rechnungen von STEIN ohne Abzüge innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf einem Konto von STEIN.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorschüsse sofort zu entrichten.

3.3 Die Höhe der zu leistenden Zahlungen richtet sich vorbehaltlich der Regelung unter 2.4 nach dem jeweils gültigen Kostenvoranschlag von STEIN. Preiserhöhungen um bis zu 5 % sind auch nach Vertragsschluss zulässig, sofern diese auf Preissteigerungen beruhen, die STEIN selbst zu tragen hat. Sollten sich Preiserhöhungen ergeben, die zu einer Erhöhung des im Kostenvoranschlag angegebenen Preises um mehr als 5 % führen, so wird STEIN innerhalb von 20 Tagen nach dem Bekanntwerden dieser Umstände dem Auftraggeber einen neuen Kostenvoranschlag unterbreiten. Der Auftraggeber hat diesen Kostenvoranschlag unverzüglich zu prüfen. Widerspricht der Auftraggeber dem Kosten-voranschlag nicht innerhalb von 10 Tagen, so gilt dieser neue
Kostenvoranschlag als genehmigt. Sollte der Auftraggeber dem neuen Kostenvoranschlag ausdrücklich widersprechen, so gelten die Bedingungen des letzten Kostenvoranschlages. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungen, die über das hinausgehen, was im vorangegangenen Kostenvoranschlag enthalten war.

3.4 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er ab dem den Verzug auslösenden Ereignis die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB per annum.

3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellten oder von STEIN anerkannten Ansprüchen zu.

3.6 Kommt es bei der Erbringung von Leistungen durch STEIN zu Verzögerungen, die vom Auftraggeber allein oder weit überwiegend zu vertreten sind oder tritt dieser Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Auftraggeber im Verzug der Annahme der Leistung ist, so hat der Auftraggeber die Zahlungen weiterhin so zu leisten, als seien die Leistungen von STEIN rechtzeitig und vollständig erbracht worden. Wird eine Promotionaktion ohne Verschulden von STEIN vorzeitig vom Auftraggeber abgebrochen, so schuldet der Auftraggeber weiterhin die Zahlung des vereinbarten Honorars abzüglich der Aufwendungen für Drittleistungen, die STEIN durch den Ausfall an Dritte nicht mehr zu zahlen verpflichtet ist.

4. Haftung, Verjährung

4.1 Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierfür und hierbei durchgeführten Werbung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die geplanten Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtes und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Auftraggeber stellt STEIN von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen – tatsächlicher oder angeblicher – Unzulässigkeit der Werbung frei. In keinem Fall haftet STEIN wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt STEIN auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei.

4.2 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die Haftung vorgenommen worden ist, ist die Haftung von STEIN für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen. STEIN haftet ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen, es sei denn, die Pflichtverletzung oder Handlung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder besteht in einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Dies gilt auch für die Haftung von STEIN für Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall haftet STEIN nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4.3 Ist Vertragsgegenstand die Bereitstellung von Promotern, haftet STEIN nicht für deren Pflichtverletzungen. Promoter sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von STEIN. STEIN haftet insbesondere nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht der Promoter hinausgehen oder für von den Promotern begangene unerlaubte Handlungen.

4.4 Alle Unterlagen und Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags an STEIN übergeben werden, sind von STEIN innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen oder Gegenstände wird von STEIN nicht geschuldet, wenn der Verlust bzw. die Beschädigung nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auftragsbeendigung STEIN angezeigt worden ist und von STEIN nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

4.5 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von STEIN beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind und nicht auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den  anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die gesetzlichen Verjährungshöchstfristen der §§ 199 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BGB, nach deren Ablauf die Verjährung spätestens eintritt, bleiben unberührt.

5. Verschwiegenheitspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, absolute Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit STEIN zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der gemeinsamen Vertragsbeziehung hinaus.

6. Datenschutz

Die vom Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten oder von STEIN zu erhebenden Daten werden ausschließlich nach den Weisungen des Kunden erhoben und verarbeitet. Die Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Betroffenen i.S.d. BDSG verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber. STEIN ist nur für die Datensicherung in der Phase der Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich und haftet insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

7. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit STEIN keine von STEIN zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, gleichgültig ob diese als Arbeitnehmer oder als selbständige (freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt sind, ohne Zustimmung von STEIN zu beschäftigen, gleichgültig auf welche Art und Weise und in welcher Funktion. Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist STEIN berechtigt, in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe von Euro 5.000,00 zu verlangen.

8. Gerichtsstand und Rechtswahl

8.1 Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zwischen STEIN und dem Auftraggeber und deren Durchführung ist Hamburg.

8.2 Die Vertragsbeziehungen zwischen STEIN und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Schriftform

Alle Ergänzungen und Änderungen dieser AGB sowie der jeweiligen Einzelverträge, einschließlich Abänderungen dieser Bestimmung selbst, sowie die von STEIN vorzulegenden Kostenvoranschläge bedürfen der Schriftform.

10. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne oder mehrere Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages oder der AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den jeweiligen Einzelverträgen und den AGB.